Eine Veröffentlichung des

Arbeitskreis Resozialisierung
erstellt von Ehrenamtlichen für Ehrenamtliche
Am Wochenende vom 01.03.02 bis zum 03.03.02 haben sich die Verfasser auf einer Fortbildung
für Ehrenamtliche bereit erklärt, einen Leitfaden zu entwickeln.



Herausgeber:


Verfasser:



Für welche Zielgruppe ist dieser Leitfaden gedacht?


Zuallererst für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Straffälligenhilfe. Aber auch für interessierte "Laien", für StudentInnen
der Sozialen Arbeit und natürlich für SozialarbeiterInnen.


Was beinhaltet dies Werk?


  • Informationen über die Struktur des Arbeitskreis Resozialisierung, der Stadtmission und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg.

  • Rechtliche Grundlagen der ehrenamtlichen Arbeit in der freien Straffälligenhilfe.

  • Die Rechte und Pflichten der Gefangenen.

  • Begriffe und Grundlagen der Straffälligenhilfe.

  • Ein ausführlicher Anhang mit für die Straffälligenhilfe Nürnberg notwendigen Adressen und Telefonnummern.


Auszug aus der Resoklopädie:


Erstvollzug, Regelvollzug
Erstvollzug ist eine Bezeichnung für die erstmalige Verbüßung von einer Freiheitsstrafe. Gefangene befinden sich bei der zweiten Inhaftierung noch im Erstvollzug, wenn die erste Inhaftierung unter 3 Monaten lag.

Regelvollzug ist eine Vollzugsform für mehrfach Inhaftierte. Die Ausgestaltung dieser Vollzugsform unterscheidet sich eigentlich in nichts von der des Erstvollzugs.

Der Unterschied zwischen den beiden Vollzugsformen liegt hauptsächlich darin, dass unter Umständen verschiedene Anstalten für die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen zuständig sind. Die JVA Nürnberg ist zum Beispiel eine Anstalt für den Regelvollzug von bis zu 2 Jahren.

Vollstreckungsplan (§ 152 StVollzG)
Das Justizministerium regelt im Vollstreckungsplan die Zuständigkeiten der Justizvollzugsanstalten. Er enthält Richtlinien für die Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden, aus denen sich die Aufteilung auf die vorhandenen Anstalten ergibt. Die Staatsanwaltschaft entnimmt im konkreten Fall diesem Plan, bei welcher JVA die/der Verurteilte zum Strafantritt zu laden ist.

Verlegungen von Gefangenen in andere Anstalten sind nur aus wichtigen Anlässen gestattet (z.B. besondere Ausbildungsmöglichkeiten in einer Anstalt, Entlassungsvorbereitung) und bedürfen der Zustimmung der Anstaltsleiter und der Aufsichtsbehörde (Ministerium).


Stimmen zur Resoklopädie


Friedrich Leinberger (Einrichtungsleiter Arbeitskreis Resozialisierung):
"Zum ersten Mal in der Geschichte des Arbeitskreises Resozialisierung liegt eine umfassende "Resoklopädie" vor, die einen Einblick in Themen der Arbeit "rund ums Gitter" gibt."

Hier erhalten Sie die Broschüre "Resoklopädie"
- Wissenswertes für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Straffälligenhilfe
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BLZ 760 605 61
Stichwort "Resoklopädie"


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